Erben, Erbscheine

Erben

Die Erbschaft ist im BGB, §§ 1922 ff. geregelt. Gesetzliche Erben sind

  • Ehegatten und Kinder, auch aus früheren Ehen oder nichteheliche Kinder (§ 1924 BGB)
  • falls keine Abkömmlinge vorhanden sind: Eltern, falls diese verstorben sind: die Geschwister des Verstorbenen oder deren Abkömmlinge, Großeltern (§§ 1925 ff BGB)

Die Angaben zu Grundbesitz und Vermögen sind freiwillig. Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zu Grundbesitz und Vermögen gegenüber dem Standesamt oder dem Nachlassgericht zu machen. Diese können aber zur Erstellung eines Erbscheins notwendig sein, insbesondere wenn

  • Grundbesitz (Immobilien und Grundstücke) 
  • Sonstiges Vermögen, z.B. Bankguthaben, Wertpapiere, Bausparverträge (ungefähre Werte) vorhanden sind.

Erbscheine

Erbscheine werden vom Amtsgericht (Nachlassgericht) nur auf Antrag der Hinterbliebenen ausgestellt, wenn dort die Sterbefallmitteilung des Standesamts vorliegt. Das Standesamt Steißlingen stellt eine Sterbefallmitteilung aus und sendet sie dem zuständigen Amtsgericht Singen (Erzbergerstraße 28, 78224 Singen, Tel. 07731 40010) zu, wenn der Verstorbene einen Wohnsitz in Steißlingen angemeldet hatte (§§ 39, 40 LFGG).

Existiert ein eigenhändiges Testament des Erblassers, müssen Sie dieses gemäß § 2259 Abs. 1 BGB dem Amtsgericht Singen vorlegen. 

 

Ansprechpartner

Hauptverwaltung
Rathaus Steißlingen , Zimmer: 17

Telefon: 07738 9293-31
Fax: 07738 9293-59
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